§ 1
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit
1. den Einnahmen und Ausgaben von je € 68.722.254
davon
im Verwaltungshaushalt € 58.222.404
im Vermögenshaushalt € 10.499.850
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen (Kreditermächtigung) von € 0,00
3. dem Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen von € 11.110.200
§ 2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf € 9.000.000
§ 3
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
1. Für die Grundsteuer
a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 400 v. H.
b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 400 v. H. der Steuermessbeträge.
2. Für die Gewerbesteuer auf 380 v. H. der Steuermessbeträge.
§ 4
Der Stellenplan für das Haushaltsjahr 2012 ist Bestandteil dieser Haushaltssatzung.
Weil am Rhein, 10.02.2012
Wolfgang Dietz
Oberbürgermeister
Offenlegung
Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung wurde vom Regierungspräsidium Freiburg mit Erlass vom 25.01.2012 bestätigt. Nach § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung ist der Haushaltsplan an 7 Arbeitstagen öffentlich auszulegen.In der Zeit vom 13.02.2012 bis einschließlich 24.02.2012 kann daher jedermann Einsicht in den Haushaltsplan nehmen. Er liegt während der üblichen Sprechzeiten im Rathaus Weil am Rhein, Rathausplatz 1, Zimmer 219, 1. OG, aus.
Weil am Rhein, 10.02.2012
Stadtverwaltung Weil am Rhein
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung für Baden-Württemberg (GemO), oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.