Der Betriebshof erledigt seine Aufgaben in der Winterzeit nicht allein. Auch die Anlieger von Gehwegen und Straßen sind aufgrund der städtischen Streupflichtsatzung gesetzlich verpflichtet, diese zu räumen und dafür zu sorgen, dass hierbei kein Unfallrisiko geschaffen wird. Die Flächen müssen wochentags bis 7 Uhr, sonntags bis 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein. Die Räum- und Streupflicht besteht bei entsprechender Witterung den ganzen Tag hindurch bis 20 Uhr. Straßen, bei denen auf keiner Seite ein Gehweg vorhanden ist, sind am Rand in einer Breite von 2 Metern zu räumen und streuen.
Die Räum- und Streufahrzeuge des Betriebshofs fahren in dieser Zeit nach bestimmten Tourenplänen, deren Priorität sich auf die verkehrswichtigen und gefährlichen Bereiche konzentriert. Dazu gehören die Stecken, auf denen der ÖPNV verkehrt, Hauptverkehrs-straßen, Schulen, Bushaltestellen, Fußgängerüberwege, Radwege und die Ausfahrten von Feuerwehr und DRK. Nebenstraßen werden grundsätzlich nicht angefahren.
Kommt es für die Streufahrzeuge zu Behinderungen durch verkehrswidrig geparkte Fahrzeuge oder vernachlässigen Anlieger ihre Streupflicht, dann kann bei Unfällen ein haftungsrechtliches Mitverschulden geltend gemacht werden. Auch Verkehrsteilnehmer, die einen nicht geräumten Weg benutzen, müssen sich ein gewisses Eigenrisiko anrechnen lassen, falls ihnen als Alternative ein zumutbarer Umweg zur Verfügung gestanden hätte.
Informationen zu den Tourplänen des Betriebshof und der städtischen Streusatzung finden man derzeit auf der folgenden Seite:


