Die Abgrenzung der 3. Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem nachfolgend abgebildeten Lageplan.
Die o. g. Bebauungsplanänderung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes mit dem Abgrenzungsplan, der zeichnerischen Ände-rung sowie der Begründung jeweils vom 11.08.2011 kann während der üblichen Dienstzeiten bei der Stadtverwaltung Weil am Rhein, Rathausplatz 1, Stadtbauamt, 2. OG, Zi. 302 – 305 eingesehen werden. Jedermann kann die 3. Änderung des Bebauungsplanes einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögens-nachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfah-rens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Weil am Rhein geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Weil am Rhein, den 04.01.2012
Bürgermeisteramt